|
in der aktuellen Ausgabe der finanews dürfen wir Sie wieder über aktuelle Neuigkeiten und informieren. Zögern Sie nicht, mich bei Fragen persönlich zu kontaktieren. Mit freundlichen Grüßen, |
|
|
Gute Chancen für Aktien und Emerging-Markets-Anleihen Das letzte Quartal des Jahres bietet sowohl Aktieninvestoren als auch Käufern von Anleihen gute Aussichten. Die weiterhin gute Konjunktur und die sinkenden Ölpreise sollten die Aktienbörsen stützen. Da der aktuelle Zinserhöhungszyklus seinem Ende zugeht, sind auch Anleihen wieder attraktiv. Wegen der hohen Zinsabstände zu Euro-Anleihen sind vor allem Emerging-Markets-Anleihen interessant. |
Gute Aussichten für Anleger am Beginn des 4. Quartals 2006: Sowohl auf den Aktienmärkten, als auch im Rentenbereich haben sich die Aussichten gebessert. In ihrer soeben erschienenen Markteinschätzung rät z.B. die Constantia Privatbank für das 4. Quartal zu einer Erhöhung des Aktienanteils und auch zu Anleihen mit tendenziell längerer Restlaufzeit als zuletzt.
An den internationalen Aktienmärkten haben viele wichtige Leitindizes die alten Höchststände im Visier. Die Wende an den Ölmärkten sowie positivere Inflations- und Zinseinschätzungen führten zu einem erfreulichen Gesamtbild und positive Aspekte wie die sehr attraktiven Bewertungen und die überraschend starke Gewinndynamik treten in den Vordergrund. Die Betonung liegt derzeit auf den Hauptmärkten. Speziell europäische Blue Chips bieten gute Aussichten. Die Emerging Markets vor allem in Osteuropa und Asien bleiben unter längerfristigen Aspekten interessant. Auf Sektorebene sind Kapitalgüter, Finanzwerte und der Pharmasektor attraktiv, Vorsicht ist hingegen bei zyklischen Werten geboten.
Trotz aller positiven Aussichten ist die Situation aber nicht so sicher, dass zur Diversifikation nicht unbedingt auch Alternative Investments in jedem Portfolio enthalten sein sollten. Auf absoluten Ertrag ausgerichtete breit diversifizierte Hedgefonds bleiben ebenso wie Immobilienwerte und kapitalgarantierte strukturierte Produkte unverzichtbarer Portfolio-Bestandteil.
Einheitswert adé?
Mögliche Änderungen bei Erbschafts- und Schenkungssteuer

Von der Erbschafts- und Schenkungssteuer ist in den vergangenen Jahren durch Ausnahmen und Sonderregelungen wenig übrig geblieben:
• Bankguthaben, Anleihen und Kapitalbeteiligungen (z. B. Aktien) unter 1 Prozent sind durch den Abzug der 25%igen KESt endbesteuert und damit von der Erbschaftssteuer (nicht hingegen von der Schenkungssteuer!) befreit.
• Inländische Liegenschaften werden bei Erbschaft und Schenkung nur mit dem 3-fachen Einheitswert – das ist etwa 1/5 bis 1/10 des Verkehrswertes – bewertet.
• Für kleinere Unternehmen gibt es einen Steuerfreibetrag von 365.000 Euro.
• Wertvolle Unternehmensbeteiligungen werden – um der oft ruinösen Erbschaftssteuer von bis zu 60% (in der Steuerklasse V) zu entgehen – mit 5% Schenkungssteuer auf Stiftungen übertragen.
Trotzdem bereitet die Erbschafts- und Schenkungssteuer derzeit vielen potentiellen Erblassern Kopfzerbrechen. Denn die Bewertung der inländischen Liegenschaften mit dem dreifachen Einheitswert ist in die Schusslinie der obersten Verfassungsrichter geraten. Steuerexperten rechnen damit, dass der Verfassungsgerichtshof noch vor Ende 2006 diese Regelung als verfassungswidrig aufheben wird. Das bedeutet, dass inländische Liegenschaften dann mit dem Verkehrswert besteuert werden (was derzeit bereits bei ausländischen Liegenschaften der Fall ist).
Eigentümer von Liegenschaften – egal ob Eigentumswohnung, Villa oder Land- und Forstwirtschaft – sollten aus folgenden Gründen allerdings nicht in Panik verfallen und sich nicht zu übereiligen Schenkungen hinreißen lassen:
• Experten rechnen damit, dass der Verfassungsgerichtshof – sollte er den 3-fachen Einheitswert wirklich kippen – dem Gesetzgeber angesichts der Komplexität des Problems und der weitreichenden Folgen eine entsprechend lange „Reparaturfrist“ (von zumindest einigen Monaten) einräumt. Dann ist der Gesetzgeber am Zug. Sollte sich in dieser Phase im Einzelfall eine Erhöhung der Steuerbelastung abzeichnen, wird vor dem Inkrafttreten einer Neuregelung voraussichtlich noch genug Zeit bleiben, durch eine vorgezogene Schenkung des Liegenschaftsbesitzes eine höhere künftige Steuerbelastung zu vermeiden.
• Je nach Regierungsbildung besteht eine realistische Chance, dass die Erbschafts- und Schenkungssteuer (nach dem Vorbild einiger EU-Staaten, wie z.B. Italien, Portugal, Schweden, Slowakei und Zypern) überhaupt zur Gänze abgeschafft wird. Insbesondere die ÖVP vertritt die Position, dass diese ohnedies sehr unergiebige Steuer nicht nur als ungerecht empfunden wird, sondern ihre Erhebung auch sehr aufwendig ist. Immerhin müssen für ein Steueraufkommen von etwa 160 Mio EUR pro Jahr rund 90.000 Erbfälle bearbeitet werden. Und bei einer Aktualisierung der seit 1973 unveränderten Einheitswerte des Grundsvermögens müssten rund 2,2 Mio Einheitswertakten bearbeiten werden, eine geradezu unvorstellbare Sysiphusarbeit!
• Aber auch wenn die Erbschafts- und Schenkungssteuer bleibt, ist es sehr wahrscheinlich, dass eine allfällige Reform im Wesentlichen aufkommensneutral sein wird. Mit anderen Worten: Wenn die Bemessungsgrundlage steigt, werden vermutlich die Steuersätze deutlich gesenkt werden.
Wer trotzdem noch rasch eine Liegenschaft an seine Nachkommen verschenken will, sollte jedenfalls folgenden Tipp beachten:
Billiger als reine Schenkungen sind gemischte Schenkungen, wie z.B. Schenkungen unter Vorbehalt des Nutzungs- oder Fruchtgenussrechts oder gegen eine andere, verhältnismäßig geringe Gegenleistung. In diesem Fall ist anstelle der Schenkungssteuer (bei Schenkungen von Liegenschaften an Kinder bis zu 17%) für die Gegenleistung nur 2% (!) Grunderwerbssteuer zu bezahlen. Das Steueroptimum ist dann erreicht, wenn das eingeräumte Nutzungsrecht oder die vereinbarte Gegenleistung ziemlich genau in Höhe des dreifachen Einheitswertes liegt (z.B. Verkauf zum dreifachen Einheitswert). Da gemischte Schenkungen in der Familie durchaus üblich sind, kann in solchen Gestaltungen kein steuerlicher Missbrauch erblickt werden.
| Beispiel: So funktioniert die gemischte Schenkung Eine Liegenschaft mit einem Verkehrswert von 700.000 Euro und einem Einheitswert von 70.000 Euro soll dem Sohn geschenkt werden. Der für den Ankauf der Liegenschaft aufgenommene Hypothekarkredit, von dem noch ein Betrag von 210.000 Euro offen ist, soll vom Sohn übernommen werden. Es liegt eine gemischte Schenkung vor, bei der die Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer wie folgt berechnet wird: dreifacher Einheitswert ................................................................ 210.000 € abzüglich übernommener Kredit.................................................. –210.000 € Bemessungsgrundlage Schenkungssteuer................................................ 0 € |
Da die Bemessungsgrundlage null ist, fällt keine Schenkungssteuer an. Von der Gegenleistung (= übernommener Kredit) wird aber Grunderwerbsteuer vorgeschrieben, die bei Erwerb durch Ehegatten, Kinder oder Enkelkinder nur 2% beträgt (in allen anderen Fällen 3,5%). Die Gesamtbelastung beläuft sich daher auf 4.200 Euro (2% Grunderwerbsteuer von 210.000 Euro).
Bei einer „reinen“ Schenkung der Liegenschaft ohne Übernahme des Kredites hätte sich eine Schenkungssteuer in Höhe von 8% vom dreifachen Einheitswert (abzüglich allfälliger Freibeträge) zuzüglich 2% Grunderwerbsteuer-Äquivalent (ebenfalls vom dreifachen Einheitswert, allerdings ohne Abzug von Freibeträgen), insgesamt somit eine Steuerbelastung von rund 21.000 Euro ergeben!
Der Autor:
Prof. Dr. Karl Bruckner ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, geschäftsführender Gesellschafter der BDO Auxilia Treuhand GmbH, Vizepräsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und Vorsitzender des Fachsenats für Steuerrecht der Kammer der Wirtschaftstreuhänder. Zudem ist Dr. Bruckner Vizepräsident der Österreichischen Gesellschaft der Wirtschaftstreuhänder, Mitherausgeber und Schriftleiter der Österreichischen Steuerzeitung sowie Autor und Mitherausgeber zahlreicher Fachbücher.
