ANWENDUNGS- UND MINDERUNGSPFLICHT
Gem. § 62 VersVG (Versicherungsvertragsgesetz) ist ein Versicherungsnehmer verpflichtet, beim Eintritt eines Schadens nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen - soferne es die Umstände gestatten, sind diese einzuholen (diese Vorschrift fällt unter OBLIEGENHEIT).
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ALLG. BEDINGUNGEN DER VERSICHERUNGSMAKLER
Das Bundesgremium der Versicherungsmakler- und Agenten hat 1997 aufgrund des Maklergesetzes österreichweit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschlossen und mit dem Verein für Konsumenteninformation abgestimmt.
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ABFINDUNGSERKLÄRUNG
im Zusammenhang mit einer Schadenszahlung: Ein Versicherungsnehmer unterschreibt eine Quittung, womit er auf weitergehende gegenwärtige oder künftige Ansprüche verzichtet, auch als Entschädigungsquittung bekannt (Vorsicht insbesonders bei Personenschaden !).
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BEREICHERUNGSVERBOT
In der gesamten Schadensversicherung gilt gemäß § 55 VersVG das Bereicherungsverbot, d.h., auch wenn die Versicherungssumme höher ist als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles, ist der Versicherer nicht verpflichtet, dem Versicherungsnehmer mehr als den Betrag des effektiven Schadens zu ersetzen.
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BEST ADVICE
Makler sind nach dem Maklergesetz verpflichtet, dem Kunden das jeweils günstigste Angebot zu legen, wobei nicht nur die Prämienhöhe, sondern auch weitere Kriterien wie zB: prämienfreie Deckungen, Fachkompetenz der Versicherungsgesellschaft, Schadensabwicklung, die Höhe von Selbstbehalten und ähnliches von wesentlicher Bedeutung sind.
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DECKUNGSZUSAGE
auch vorläufige Deckung genannt, ist ein wichtiges Instrument, um nach Antragstellung einen möglicherweise entstehenden Deckungsfreiraum bis zur Polizzenausfertigung- bzw. zustellung zu überbrücken, das heißt, der Antragsteller hat die Möglichkeit, einen sofortigen Versicherungsschutz zu verlangen. Insbesonders wichtig für Gewerbe- und Industrieversicherungen Eine vorläufige Deckung begründet ein selbständiges Vertragsverhältnis. Wenngleich für alle Versicherungsnehmer durch den neuen §1a VersVG (per 1.1.1995) eine neue Regelung geschaffen wurde, ist das Begehren einer vorläufigen Deckungszusage absolut sinnvoll.
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EINLÖSUNGSFRIST
für die Erstprämie (gem. § 38 VersVG) beträgt sie 14 Tage und beginnt mit Erhalt der Zahlungsaufforderung, ansonsten bei Nicht / oder Spätzahlung Leistungsfreiheit eintreten kann. Wurde nur die reine Prämie (ohne Zinsen und Kosten) bezahlt, besteht Deckung : Bagatellregelung (nach § 39a VersVG) : 10% der Prämie, max. öS 800.- sind "folgefrei". Analoge Regelung besteht auch für Folgeprämien (gem. § 39 VersVG). EKHG Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz.
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ERSTRISIKO-VERSICHERUNG
bedeutet (in der Schadensversicherung), dass ein Schaden bis zur Höhe der Versicherungssumme ohne Rücksicht auf eine allfällige Unterversicherung (s. dort) zu entschädigen ist. Im Normalfall findet diese Versicherungsart Anwendung bei der Versicherung von sogenannten "Nebenkosten" wie z.B. Aufräumungskosten und dgl., auch bei Bargeld- und die Wiederherstellungskosten von Datenträgern, etc.
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HAFTPFLICHT
Verpflichtung zum Schadenersatz gegenüber einem geschädigten DRITTEN, nach Grundsätzen des Zivilrechtes, sie beruht auf Gesetz oder Vertrag. Man unterscheidet -Verschuldenshaftung und -Gefährdungshaftung (kein Verschuldenserfordernis). Voraussetzung für die Haftung des VERSICHERERS (für ein "gedecktes Risiko") ist ferner z.B., dass die Prämie bezahlt ist und dass der Schadensfall in den versicherten Zeitraum fällt. Siehe auch Regelung durch Vers.VG: § 61 für allgemeine Schadensversicherung (Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit) § 152 für die Haftpflichtversicherung (Vorsatz und Widerrechtlichkeit) § 181 für die Unfallversicherung (Vorsatz, teilw. auch Widerrechtlichkeit).
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HÖHERE GEWALT
Ein außergewöhnliches Ereignis, welches auch mit äußerster Sorgfalt nicht verhütet werden kann = unabwendbarer Zufall. Schäden nach solchen Ereignissen finden in den meisten Versicherungssparten keine Deckung.
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KFZ-LEASING
Über KFZ-Leasing werden zum Beispiel PKWs, LKWs, Motorräder und Spezialfahrzeuge wie Feuerwehrautos finanziert. Leasing läßt sich individuell an die persönlichen oder unternehmerischen Anforderungen und Wünsche anpassen.
Die zwei Eckpfeiler beim KFZ-Leasing sind die vereinbarte Nutzungsdauer des Fahrzeuges - sie kann bis zu 7 Jahren betragen - und die geschätzte jährliche Kilometerleistung. Diese beiden Faktoren und die Wahl des Automodelles beeinflussen den Restwert.
Der Restwert
Der Restwert stellt den voraussichtlichen Wert des Fahrzeuges zum Vertragsende dar. Er orientiert sich am Eurotax-Gebrauchtwagenindex und sieht eine normale Abnützung des Fahrzeuges vor. Über die Dauer des Leasing-Vertrages wird so nur der tatsächliche Wertverlust getilgt.
Zusätzliche Dienstleistungen rund um das KFZ-Leasing
- Versicherung
Da die Leasing-Gesellschaften bei den Versicherungen aufgrund der großen Anzahl abgeschlossener Verträge besondere Konditionen gewährt bekommen, lohnt sich oft ein Abschluß in Verbindung mit dem Leasing-Vertrag. Es steht jedoch jedem Kunden frei, sein Leasing-Fahrzeug bei einer Gesellschaft seiner Wahl zu versichern. Üblicherweise wird von den Leasing-Gesellschaften eine Kaskoversicherung verlangt.
- Fuhrparkmanagement
Verschiedene Leasing-Gesellschaften haben sich neben Finanzierung und Versicherung auch im Service-Bereich spezialisiert. Durch fixe Service-Entgelte stehen anfallende Kosten bereits im Vorhinein fest. Dies erleichtert vor allem Firmen mit größeren Fuhrparks die Finanzplanung. Bei einem nicht abrechenbaren Service-Vertrag werden Kostenspitzen und Kostenrisken vermieden und an die Leasing-Gesellschaft übertragen. Zum Beispiel bei größeren Reparaturen. Bei einem abrechenbaren Service-Vertrag werden am Ende der Laufzeit die bezahlten Service-Entgelte den tatsächlichen Aufwendungen gegenübergestellt und eine allfällige Differenz verrechnet beziehungsweise gutgeschrieben. Ein Service-Vertrag erspart eine Menge an Verwaltungsaufwand. Zumeist wird in Kooperation mit großen Mineralölfirmen auch die Tankabwicklung übernommen. Genauso sind die "Service-Spezialisten" in der Lage, genaue Statistiken über den Fuhrpark zu liefern. So kann genau eruiert werden, welches Auto welche Kosten verursacht.
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LEASING
Gegenüber Kredit und Barkauf hat das Leasing entscheidende Vorteile: Einerseits wird kein Kapital gebunden, andererseits kann die monatliche Zahlung verringert werden, bei Firmen kann das Leasing-Entgelt als Betriebsausgabe abgeschrieben werden.
Die häufigste Form ist das Restwert-Leasing, welches zumeist bei der Finanzierung von Kraftfahrzeugen angewandt wird. Dabei wird ein Restwert festgesetzt. Dieser entspricht dem voraussichtlichen Marktwert. Anders ist das Vollamortisations-Leasing. Hier wird über die Dauer des Leasing-Vertrages der Kaufpreis fast zur Gänze abgedeckt. Diese Leasing-Variante wird zumeist bei der Finanzierung von Mobilien angewandt.
Geleast werden können:
- Fahrzeuge: PKWs, LKWs, Motorräder, Spezialfahrzeuge wie Feuerwehrautos
- Mobilien: Produktionsmaschinen, Baumaschinen, Büro- und Geschäftseinrichtungen
- EDV-Anlagen
- Immobilien: Betriebsobjekte, Fachmärkte, Bürogebäude, Schulen, Kindergärten
Auswirkung von Eigenleistung
Jegliche Eigenleistung, die Sie in den Vertrag einbringen, wirkt sich selbstverständlich auf die Höhe des Leasing-Entgeltes aus. Es gibt verschiedene Arten der Eigenmitteleinbringung: die Leasing-Entgeltvorauszahlung oder das Depot. Durch beide Varianten wird das monatliche Leasing-Entgelt geringer. Die Vorauszahlung verbraucht sich während der Laufzeit. Ein Depot erhalten Sie am Ende der Laufzeit wieder zurück oder es wird mit dem Restwert gegengerechnet.
Siehe auch KFZ-Leasing, Mobilienleasing und Immobilienleasing
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MOBILIEN-LEASING
Über Mobilien-Leasing werden zum Beispiel Produktionsmaschinen, Baumaschinen, Büro- und Geschäftseinrichtungen und EDV-Anlagen finanziert. Die übliche Form des Mobilien-Leasing ist das Vollamortisations-Leasing. Dabei wird der Kaufpreis bis zum Ende der vereinbarten Vertragsdauer fast zur Gänze abgedeckt. Nur ein Betrag in Höhe eines Leasing-Entgeltes ist noch offen.
Zumeist wird das Mobilien-Leasing von Unternehmen in Anspruch genommen. Sie können das Leasing-Entgelt als Betriebsausgabe steuerlich voll absetzen. Als Unternehmer machen Sie die auf das Leasing-Entgelt entfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer beim Finanzamt geltend. Grundsätzlich bietet Leasing eine hundertprozentige Fremdfinanzierung. Eigenkapital, Kreditlinien und Vermögenswerte bleiben unberührt, die Liquidität bleibt erhalten.
- Crossborder-Leasing
Exportorientierten Unternehmen steht die Möglichkeit des Leasings auch im grenzüberschreitenden Weg zur Verfügung. Das Crossborder-Leasing bietet eine interessante Alternative zur Exportabsicherung.
Siehe auch Leasing
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OBLIEGENHEIT
Dem Versicherungsnehmer durch Gesetz (z. B.Vers.VG) oder Vertrag (AVB udgl.) auferlegte Pflicht(en) besonderer Art, deren schuldhafte Verletzung zur Leistungsfreiheit des Versicheres führen kann.
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POLIZZE
Versicherungsschein - rechtlich: Annahme des Antrages durch den Versicherer
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PRO RATA TEMPORIS
ist die anteilige Prämie von einer Jahresprämie (tageweise Abrechnung). Durch die Neufassung des § 40 VersVG (ab 1.1.1995) wird nunmehr generell die sogenannte pro-rata-temporis-Abrechnung bei vorzeitiger Vertragsauflösung vorgeschrieben.
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QUALIFIZIERTE MAHNUNG
Für Zahlungsverzug bei Folgeprämien gilt die Sonderregelung des § 39 VersVG, wonach der VERSICHERER eine Zahlungsfrist von mindestens 2 Wochen zu setzen und auf die Rechtsfolgen der Fristsetzung hinzuweisen hat. Erst durch diese sogenannte "Qualifizierte Mahnung" , an die strenge formale Anforderungen (wie recommandierte Versendung) gestellt werden, wird der VERSICHERER nach Ablauf dieser Zahlungsfrist leistungsfrei.
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REGRESS
Rückgriffsrecht des VERSICHERERS (in der Sachversicherung gemäß § 67, in der Allgem. Haftpflichtversicherung § 158 f VersVG). Auch wenn der VERSICHERER gegenüber dem VERSICHERUNGSNEHMER leistungsfrei ist, bleibt seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen (§ 158 c VersVG). Sonderregelung für die Kfz-Haftpflichtversicherung gem. § 24 KHVG 94 - wenngleich dieser § sinngemäß dem § 158 c VersVG entspricht, bestimmt der Abs. (5), daß die §§ 158 c und f VersVG nicht anzuwenden sind. Die Leistungsfreiheit des VERSICHERERS gegenüber dem VERSICHERUNGSNEHMER bei Obliegenheitsverletzung oder Gefahrenerhöhung (z.B. Alkoholisierung) ist mit dzt. ATS 150.000,- begrenzt (§ 7 KHVG 94).
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RISK MANAGEMENT
heißt, Gefahrenquellen rechtzeitig erkennen (eventuell mit Hilfe von auf den Betrieb abgestimmte "Checklisten"), erfassen durch Besichtigung (Achtung "Bertriebsblindheit" !) und möglichst beseitigen - vermeiden - vermindern (z.B. fehlende Feuerlöscher ergänzen). Man kann auch bestimmte Risken überwälzen , z.B. sich gegen finanzielle Auswirkungen eines Schadensfalles absichern = versichern.
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RISIKOANALYSE
Durch die exakte Analyse der vorhandenen Risken sollen Maßnahmen zur Minimierung oder sogar Eliminierung eines oder mehrerer Risken erarbeitet werden, um einen optimalen Versicherungsschutz für die verbleibenden Risiken zu finden.
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SACHVERSTÄNDIGENVERFAHREN
Nach Art. 11 ABS (Sachversicherung) kann jeder Vertragspartner (bei Meinungsverschiedenheiten) verlangen, dass Ursache und Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt werden. Das Ergebnis ist verbindlich, soferne nicht nachgewiesen wird, dass dieses offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Analogie in der Unfallversicherung : Hier spricht man von einer ÄRZTEKOMMISSION, die bei Meinungsverschiedenheiten zusammengesetzt wird (Art. 15 AUVB).
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SCHADENSMINDERUNGSPFLICHT
Nach § 62 VersVG ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalles den Schaden möglichst abzuwenden oder zu mindern und dabei die Weisungspflicht des Versicherers zu beachten. Unter Rettungspflicht fallen nur Aufwendungen, die der Abwehr jener Schäden dienen, die der Versicherer zu decken hätte. Aber immer: Personenschutz geht vor Sachschutz !!
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SELBSTBEHALT
ist die Form einer Selbstbeteiligung, bei der der VERSICHERUNGSNEHMER einen bestimmten Betrag oder Prozentsatz am eingetretenen Schaden selbst zu tragen hat.
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UNTERVERSICHERUNG
liegt vor, wenn der versicherte Wert (Versicherungssumme) am Schadenstag unter dem effektiven Wert liegt.
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VERJÄHRUNG
Die Verjährungsfrist ist in Anlehnung an das ABGB im § 12 Vers.VG geändert worden, wonach die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in 3 (drei) Jahren ab der objektiven Möglichkeit, den fälligen Leistungsanspruch einzuklagen, verjähren (gilt prinzipiell für beide Vertragspartner VERSICHERER und VERSICHERUNGSNEHMER). Steht der Anspruch einem "Dritten" (z.B. bei einer Lebensversicherung) zu, beginnt der Fristenlauf erst mit Kenntnis seiner Bezugsberechtigung; aber absolute Verjährung nach 10 (zehn) Jahren. Die Präklusionsfrist für eine Klageeinbringung beträgt 1(ein) Jahr und beginnt erst, wenn der VERSICHERER dem VERSICHERUNGSNEHMER seinen erhobenen Anspruch begründet und unter Hinweis auf die damit verbundenen Rechtsfolgen schriftlich abgelehnt hat.
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VERSICHERUNGSAGENT
Vermittler von Versicherungsverträgen im Rahmen eines festen Auftragsverhältnisses zu Versicherungsunternehmen unter Ausschluss jeder den Versicherungsmaklern vorbehaltenen Tätigkeit. Deklarationspflicht (auf allen Geschäftspapieren), was die Art der Gewerbeberechtigung und die Auftragsverhältnisse (Versicherer) betrifft.
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VERSICHERUNGSBERATER
Unabhängige Berater in Versicherungangelegenheiten, für die es eine eigene Standesvertretung gibt. Beratungsleistungen des Versicherungsberaters werden auf Honorarbasis entlohnt.
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VERSICHERUNGSDAUER
ist die Laufzeit je nach Art des Vertrages: entweder befristet (mit/ohne) Verlängerungsklausel oder unbefristet. Unterjährig abgeschlossene Verträge enden automatisch zu dem vorgesehenen Zeitpunkt. Bei Verlängerungsklausel oder unbefristeten Verträgen muss - wenn gewünscht - gekündigt werden (im Regelfall 3 Monate Kündigungsfrist zum Ablaufdatum, Ausnahme Kfz-Haftpflicht 1 Monat). Hinweis für "Verbraucher": Keine automatische Verlängerung bei mehrjährigen Verträgen (trotz "Verlängerungsklausel"), wenn VERSICHERUNGSNEHMER den Kündigungstermin übersieht und der VERSICHERER nicht auf diese Kündigungsmöglichkeit rechtzeitig gesondert hingewiesen hat (im Sinne § 6/1Z2 KSchG 79). Grundsätzliche Definition: Formelle Vers.Dauer = Zeitraum vom Zustandekommen des Vertrages bis zu seiner Auflösung Materielle Vers.Dauer = Zeitraum, während dessen der Versicherer die Gefahr trägt (kann ab Erteilung einer Deckungszusage, normalerweise erst mit Zahlung der Erstprämie sein) Technische Vers. Dauer = Zeitraum, für welchen eine Prämie berechnet wird.
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VERSICHERUNGSFALL
ist ein Ereignis, das einen Schaden zu verursachen imstande ist, und zwar in den Zeitraum eines aufrechten Vertrages und damit objektiv unter die Haftung des Versicherers fällt, also während der "Materiellen" VERSICHERUNGSDAUER. Der Versicherungsfall wird in den Versicherungsbedingungen und im VersVG für die einzelnen Versicherungszweige festgelegt. Der VERSICHERUNGSNEHMER ist verpflichtet, den Versicherungsfall unverzüglich dem VERSICHERER, in vielen Fällen (Sparten) auch der Sicherheitsbehörde zu melden.
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VERSICHERUNGSMAKLER
sind gewerblich befugte von Versicherungen unabhängige, selbständige Vermittler für Versicherungsverträge. Es besteht zwischen ihm und dem Versicherer keine vertragliche Bindung. Makler vermitteln Produkte von vielen Versicherern nach entsprechender Beratung. Die Unabhängigkeit des Versicherungsmaklers ist ein bestimmtes Wesensmerkmal und er hat in erster Linie die Interessen des Versicherungsnehmers wahrzunehmen und laufend diesen zu betreuen. Basis gebundenes Gewerbe gem. GewO 94; besondere Bestimmungen ergeben sich aus §§ 26-32 Makler-Gesetz. Für die Zulassung ist Praxisnachweis und eine schriftliche sowie mündliche Prüfung erforderlich. Laut GewO hat der Makler für die eigene Haftung eine Haftpflicht-Versicherung über mindestens 1 (!) Million öS abzuschließen. Deklarationspflicht (auf allen Geschäftspapieren), was die Art der Gewerbeberechtigung betrifft.
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VERSICHERUNGSPERIODE
ist der Zeitraum - in der Regel ein Jahr, für welchen eine Prämie berechnet wird.
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VERSICHERUNGSVERMITTLER-/VERTRETER
Angestellte eines Versicherungsunternehmens im Außendienst. Vertritt das jeweilige Versicherungsunternehmen samt dessen Interessen. Kein Marktvergleich!
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VERSICHERUNGSWERT
Die Versicherungssumme sollte - vor allem zum Schadenszeitpunkt - dem tatsächlichen Wert (Vollwert) der versicherten Sache entsprechen (somit keine Unterversicherung !). Im Regelfall der Neuwert der versicherten Sache bzw. Wiederbeschaffungswert.
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VINKULIERUNG
bedeutet eine Sperre des Versicherungsvertrages zugunsten eines Gläubigers des VERSICHERUNGSNEHMERS, in diesem Zusammenhang spricht man auch von einem SPERRSCHEIN.
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WEGFALL DES VERSICHERTEN INTERESSES
liegt vor: entweder bei gänzlichem, dauerndem Wegfall, z.B. Totalschaden (§ 68 VersVG) oder bei Veräußerung der versicherten Sache (§§ 69 ff VersVG).
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